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FAQ-Asbest in Bayern veröffentlicht

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat mit einem Rundschreiben vom 11. September Hinweise für einen praxisgerechten Umgang mit gering asbesthaltigen Abfällen gegeben. Klargestellt wurde unter anderem, ab welchem Beurteilungswert Bau- und Abbruchabfälle als „asbestfrei“ oder „geringfügig asbesthaltig“ eingestuft werden. Geringfügig asbesthaltige Kleinmengen können künftig auch ohne weitere Betrachtung und Analytik auf einer Deponie entsorgt werden.

Aus Sicht des Baugewerbes ist besonders begrüßenswert, dass eine praxistaugliche Lösung bei nicht selektiv ausbaubaren asbesthaltigen Kleinteilen gefunden wurde.

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

Im Zusammenhang mit der Verwertung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zur Herstellung von Recyclingbaustoffen ist bei einem Beurteilungswert von unter 0,010 Massen- Prozent (M.-%) nach einer Asbest-Entfrachtung von Asbestfreiheit auszugehen. Ist dieser Wert erreicht oder überschritten, sind die Abfälle mindestens als gering asbesthaltig einzustufen. Bei Gehalten zwischen 0,010 M.-% und 0,1 M.-% können asbesthaltige Abfälle als nicht gefährlich unter Verwendung des maßgeblichen allgemeinen Abfallschlüssels (z. B. 17 01 01 „Beton“) eingestuft werden. Der Asbestgehalt ist hier mit dem Zusatz „enthält geringe Anteile an Asbest“ zu dokumentieren.

Kleinmengen an mineralischen Bau- und Abbruchabfällen (bis zu ca. 10 m³) können ohne weitere Betrachtung und Analytik als „gering asbesthaltig“ eingestuft werden und mit dem passenden Abfallschlüssel mit dem Zusatz „geringfügig asbesthaltig“ auf einer Deponie entsorgt werden.

Die Abfälle sind grundsätzlich auf einer Deponie zu entsorgen. Eine Deponierung nicht gefährlicher asbesthaltiger Abfälle kann auf einer Deponie der Klasse 0 erfolgen, wenn die Zuordnungskriterien eingehalten werden, die Deponie für derartige Abfälle zugelassen ist und der Schadstoffgehalt der Abfälle unerheblich ist. Letzteres kann dann der Fall sein, wenn das Faserfreisetzungspotenzial gering ist.

Beim Rückbau von größeren Betonbauwerken fällt regelmäßig Beton mit asbesthaltigen Spannhülsen oder Abstandshaltern an, die beim Rückbau von größeren Bauteilen wie Brücken, zum Beispiel aus statischen Gründen, nicht selektiv ausgebaut werden können. In Ausnahmefällen soll künftig eine Verwertung des Betons(ab 500 m³ Betonbruch) vor Ort zulässig sein, sofern eine potenzielle Faserfreisetzung wie bei einer Beseitigung ausgeschlossen ist. Für eine solche Regelung hat sich das Baugewerbe über viele Jahre eingesetzt.

FAQ des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU)

Das LfU hat diese und weitere Hinweise zum Umgang mit asbesthaltigen Abfällen als FAQ in seinem Internetauftritt veröffentlicht: FAQ: Asbest - LfU Bayern

Asbest FAQ Bayern

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